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Flexibilisierung

Vorbereitungen für die zweite Vergütungsperiode im EEG

Erweiterung und Flexibilisierung

Gesetze, Verordnungen und Regeln ändern sich ständig. Das gilt besonders für das EEG. Mit dem EEG 2017 wurde die Tür für eine zweite Vergütungsperiode in Form einer Ausschreibung geöffnet. Dies birgt Risiken, schafft aber auch ungeahnte Möglichkeiten für den zukünftigen Anlagenbetrieb.

Dafür muss Ihre Anlage einige Voraussetzungen erfüllen, die allgemein unter dem Begriff „Flexibilisierung“ zusammengefasst werden. Ziel ist die bedarfsgerechte Stromproduktion aus Biogas.

Der Trick: Flexibilisieren Sie Ihre Anlage schon heute und profitieren Sie von der Flexprämie.

Voraussetzungen für Ihre Anlage:

  • Die BHKW-Anlage muss erweitert werden.
  • Ein ausreichender Gasspeicher muss vorhanden sein.
  • Eine vorgegebene flexible Fahrweise muss eingehalten werden.

Wir vergrößern also Ihre installierte Leistung mit einem zusätzlichen BHKW. Die Biogasproduktion und Bemessungsleistung bleibt unverändert.  Das zwischengespeicherte Biogas kann dann bedarfsgerecht verwertet werden.

Denn Biogas kann, was andere nicht können. Biogas kann flexibel.

Flexprämie und Flexzuschlag

Bis zur zweiten Vergütungsperiode, also innerhalb Ihrer normalen EEG-Vergütungszeit von 20 Jahren nach Inbetriebnahme, erhalten Sie für Ihre Überbauung die Flexprämie. Vereinfacht beträgt diese jährlich 130 €/kW.

Beispiel:
Sie erzeugen 400 kW elektrische Leistung und haben 800 kW installiert.

Flexprämie = 130 € * (800 kW - 400 kW * 1,1) = 46.800 € jährlich

Die Flexprämie bekommen Sie zusätzlich zu Ihrer jetzigen Vergütung.

In der zweiten Vergütungsperiode bekommen Sie unter der Voraussetzung der doppelten Überbauung den Flexzuschlag. Dieser beträgt vereinfacht jährlich 50 €/kW.

Beispiel:
Sie erzeugen durchschnittlich 400 kW elektrische Leistung. Um diese einspeisen zu können, müssen Sie 800 kW installiert haben (doppelte Überbauung).

Flexzuschlag = 50 € * 800 kW = 40.000 € jährlich

Den Flexzuschlag bekommen Sie zusätzlich zu Ihrer erzielten Vergütung in der Ausschreibung, die maximal 18,4 ct/kWh beträgt.

Außerdem sind weitere Zusatzerlöse möglich! Scheuen Sie sich nicht, uns anzusprechen.

Im Zuge der Flexibilisierung bringen wir Ihre Anlage auch nach der neuen Düngeverordnung (DüV), der VDI 3475 und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) auf den neusten Stand.

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