Have any questions?
+44 1234 567 890
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen
(Stand 01.09.2017)
I. Vertragsabschluss/Allgemeine Bestimmungen
1. Auf alle Verträge, in denen wir Lieferungen oder Leistungen erbringen, finden die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung. Soweit Allgemeine Vertragsbedingungen unserer Kunden diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen, gelten allein unsere Allgemeinen Vertragsbedingungen. Die unserer Kunden finden nur dann Anwendung, soweit wir diesen ausdrücklich zustimmen.
Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Zusicherungen oder Garantien u. ä. werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Dies betrifft auch Berechnungen und Leistungsparameter, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes mitgeteilt wird.
Für den Umfang der Lieferung oder Leistungen (im Folgenden Lieferungen) sind ausschließlich unsere schriftlichen Erklärungen maßgebend, die als Vertragsbestand-teil gekennzeichnet sind.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden Unterlagen) behalten wir uns die Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungs-rechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Urheber-, einschließlich Verwertungsrechte, verbleiben bei uns.
3. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. AEV ist auch berechtigt, einzelne Leistungen oder Gewerke an Nachunternehmer zu verge-ben.
5. Unsere Leistungen erfolgen - soweit nichts anderes vereinbart ist - EXW im Sinne der Incoterms, d. h. durch Bereitstellung zur Abholung am Sitz von AEV.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung. Die jeweils geltende Mehrwertsteuer ist, soweit diesbezüglich gesetzlich eine Steuerpflicht besteht, hinzuzusetzen.
Erfolgen Lieferungen oder Leistungen zollpflichtig, sind diese Kosten, inklusive der erforderlichen Kosten für die Tätigkeiten für die Zollabfertigung, vom Vertragspartner zusätzlich zu tragen.
2. Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (ausländische Vertragspartner) oder dessen Beauftragter Ware ab oder befördert oder versendet er sie in ein Drittland, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderli-chen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer die für Inlandsgeschäfte geltende Umsatzsteuer zuzüglich zum Rechnungsbe-trag zu zahlen, bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Union ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Umsatzsteuer–Identifikations-Nr. mitzuteilen, andernfalls sind wir ebenfalls berechtigt, die Umsatzsteuer zuzüglich zum vereinbar-ten Kaufpreis zu berechnen.
3. Wir sind berechtigt, für Teillieferung gemäß Paragraf I Ziffer 4. angemessene Abschläge zu berechnen. Diesbezüglich gelten - soweit nichts anderweitig vereinbart ist - folgende Bedingungen:
a) Für inländische Vertragspartner
30 % bei Auftragsvergabe
70 % nach Lieferung, bzw. anteilig nach Teillieferung
b) Für ausländische Vertragspartner
30 % bei Auftragsvergabe
70 % nach Anzeige der Versandbereitschaft, auch bei Teillieferungen für den entsprechenden Liefergegenstand
4. Die in den Rechnungen ausgewiesenen Preise sind sofort, ohne Skonto zur Zahlung fällig. Eingehende Zahlungen werden bei verschiedenen offenen Verbindlich-keiten zunächst auf die ältesten Kosten und Zinsen und sodann auf die älteste Hauptforderung verrechnet. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Kosten gehen insofern zu Lasten des Vertragspartners.
5. Aufrechnungen sind nur zulässig, soweit die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt ist. Gleiches gilt bei Zurückbehal-tungsrechten.
6. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Hand-werkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen. AEV ist berechtigt, darauf angemessene Vorschüsse in Rechnung zu stellen.
7. Befindet sich der Vertragspartner mit Zahlungen in Verzug, ist AEV berechtigt, weitere Leistungen bis zum vollständigen Zahlungsausgleich zurück zu behalten, ohne dass damit ein Leistungsverzug eintritt.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen bleiben unser Eigentum, bis zur Erfüllung sämtlicher AEV gegen den Vertragspartner zustehender Ansprüche aus der gesam-ten Geschäftsverbindung. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird AEV auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigegeben.
2. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berührt unsere Eigentumsansprüche nicht. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang berechtigt und nur unter der Bedingung, dass er seine Kunden von dem Eigentums-vorbehalt unterrichtet.
3. Der Besteller ist verpflichtet, AEV unverzüglich über Pfändungen, Beschlagnah-me oder sonstige Eingriffe Dritter zu unterrichten.
4. Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden vom Besteller bereits jetzt an AEV abgetreten, bis zur Höhe der noch offenen Ansprüche. AEV nimmt die Abtretung hiermit an.
Der Besteller ist nicht berechtigt, Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an Dritte abzutreten.
IV. Fristen für Lieferung/Verzug
1. Von AEV zugesagte Fristen gelten nur soweit der Besteller seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten seinerseits fristgemäß nachkommt.
Werden uns Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben, insbesondere von Plänen, nicht rechtzeitig mitgeteilt, verlängern sich die vereinbarten Fristen angemessen, unter Beachtung unseres allgemeinen Geschäftsbetriebes. Gleiches gilt, soweit sich der Besteller mit einer Bezahlung einer Teillieferung in Verzug befindet und wir aufgrund dessen von unserem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen.
Hat AEV die Fristverletzung zu vertreten, ist der Besteller berechtigt und verpflichtet, AEV eine angemessene Nachfrist für die Erfüllung zu setzen.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Streik u. ä. zurückzufüh-ren, verlängern sich die Fristen angemessen.
3. Schadenersatzansprüche gegen uns wegen Verletzung einer Lieferfrist sind nur gegeben, wenn nach Ablauf der Lieferfrist eine weitere Karenzfrist von
- 4 Wochen für inländische Vertragspartner
- 8 Wochen für ausländische Vertragspartner überschritten wurde.
Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat, Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a) Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zur Abholung be-reitgestellt sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von AEV gegen die üblichen Transportrisiken versichert. Den Umfang der Versicherung bestimmt allein der Besteller.
b) Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tag der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
c) Bei Teilabnahmen von Teilen der Lieferung (z. B. BHKW) trägt der Besteller ab deren Abnahme die Kosten und das Risiko dieser Teile der Lieferung sowie der dazugehörigen technischen Anlagen.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb, aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
VI. Aufstellung und Montage
1. Der Besteller hat für das rechtzeitige Vorliegen aller erforderlichen Genehmigun-gen, die für den Bau, den Betrieb der Anlage und zur Einspeisung der Energie not-wendig sind, Sorge zu tragen.
2. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen Nebenarbeiten einschließlich der dazu benö-tigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge
b) die zur Be- und Entladung von Transportfahrzeugen, Montage und Inbet-riebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge, Kräne, Fahrzeuge für den Zwischentransport vom Lagerort zur Baustelle und andere Vorrichtungen,
c) Brennstoffe, Schmiermittel, notwendige Betriebsmittel und Impfschlamm, um den Biogasprozess zu starten
d) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüs-se für die Stromversorgung und Stromeinspeisung (inklusive einer Seite 2 von 2
Trafostation) für Heizung, Beleuchtung und freigeschaltetem Tele-fon/Internet/WIFI.
e) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparatu-ren, Materialien, Werkzeuge usw. ausreichend große, geeignete, trockene, verschließbare und (bei Bedarf) bewachte Lagerräume
f) angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume für das Montagepersonal ein-schließlich sanitärer Anlagen
g) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände erforderlich sind.
3. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4. Der Besteller hat für eine ausreichende Montagefreiheit zu sorgen und diese während der Montage aufrechtzuerhalten. Das betrifft auch erforderliche Anfahrwege und Aufstellungsräume.
5. Verzögert sich die Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme durch, nicht von AEV zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von AEV oder des Montage-personals zu tragen.
6. Der Besteller hat AEV wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montageperso-nals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüg-lich zu bescheinigen.
7. Die Sicherung der Baustelle übernimmt der Besteller auf eigene Kosten.
8. Der Besteller verpflichtet sich, eine Bauleistungsversicherung abzuschließen. Die Höhe der Versicherungssumme entspricht mindestens dem Vertragswert.
9. Die Entsorgung von Abfällen, Reststoffen und Verpackungen übernimmt der Besteller auf eigene Kosten.
10. Der Besteller ist zum Netzbetrieb mit Fremdenergie verpflichtet, um eine weitere Inbetriebnahme der Biogasanlage zu ermöglichen (z.B. Aufheizen der Fermenter).
VII. Abnahme
1. Verlangt AEV nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung -gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genom-men worden ist.
2. Werden BHKW im Rahmen einer Montage geliefert, gilt eine Teilabnahme als vereinbart. Der Besteller ist nach entsprechender Anzeige von AEV verpflichtet, die BHKW sowie die dazugehörigen technischen Anlagen abzunehmen, sobald diese mit Fremdenergie angefahren werden können. Dies ist zugleich der Beginn der Gewähr-leistungsfrist für die BHKW.
VIII. Sachmängelhaftung
1. Vertragsgemäße Mangelfreiheit der Lieferungen von AEV bemisst sich aus-schließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Beschaffen-heit der Bestellung. Das Risiko der Geeignetheit des Baugrunds trägt allein der Besteller. Eine Haftung für einen bestimmten Zweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist. Für eine Ver-schlechterung oder den Untergang der Lieferung nach Gefahrübergang bzw. bei einer unsachgemäßen Behandlung, haftet AEV nicht.
Der Besteller hat die Lieferung, unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und Mängel zu rügen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls unverzüglich nach der Entdeckung gerügt werden.
2. Sachmängelansprüche verjähren in vier Jahren bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwen-det worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, soweit nicht Ansprüche gem. § 309 Ziffer 7. (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und grobes Ver-schulden) betroffen sind oder von uns arglistig verschwiegen wurden.
Im Übrigen beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche ein Jahr, soweit nicht Ansprüche gem. § 309 Ziffer 7. (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und grobes Verschulden) betroffen sind oder von AEV arglistig verschwiegen wurde.
3. AEV ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Im Übrigen steht es AEV frei, statt der Nachbesserung eine Neuliefe-rung vorzunehmen bzw. die Leistung neu zu erbringen.
Schlägt die Nacherfüllung fehl (auch bei Neulieferung), kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Gesetzliche Schadenersatzansprü-che bleiben unberührt.
4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigne-ter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder auf-grund von Umständen auftreten, die nicht von AEV zu vertreten sind.
5. Sofern nicht Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und grobem Verschulden betroffen sind bzw. arglistig verschwiegene Mängel, haftet AEV nur für vertragstypische Schäden. Für atypische Schäden und Mangelfolgeschäden haften wir in diesen Fällen nicht.
6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli-chen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort, als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungs-gemäßen Verbrauch oder war bereits zwischen den Parteien vereinbart.
7. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gem. § 478 BGB beste-hen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinaus gehende Vereinbarung getroffen hat.
IX. Schutzrechte/Rechtsmängel
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist AEV verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Rechten Dritter zu erbringen. Der Besteller ist verpflichtet, AEV unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche Dritter zu informieren, gleich ob diese anerkannt werden oder nicht. Der Besteller hat alle Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, die geeignet sind, Ansprüche Dritter abzuwehren.
Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung, z. B. durch Veränderung der Lieferung, zu vertreten hat.
AEV ist berechtigt, nach seiner Wahl erforderliche Rechte Dritter, nachträglich zu erwerben oder Nichterfüllung zu wählen. Wählt AEV Nichterfüllung, ist der Besteller berechtigt, von seinen Rücktritts- oder Minderungsrechten Gebrauch zu machen.
X. Kündigung des Bestellers/Vorzeitige Vertragsbeendigung
Handelt es sich bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag um einen Werkvertrag oder Werkliefervertrag, ist der Besteller berechtigt, den Vertrag gemäß § 649 BGB zu kündigen.
AEV behält durch die Kündigung seine Zahlungsansprüche, wobei AEV sich jedoch das anrechnen lassen muss, was der Besteller infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Ansprüche für bereits abgerechnete Teilleistungen bleiben von der Kündigung unberührt. Hinsichtlich der noch nicht erbrachten Teile der Werkleistung, ist AEV berechtigt, eine pauschale Vergütung von 10% zu verlangen.
Darüber hinaus ist AEV berechtigt bei jeder vom Käufer grundlos veranlassten vorzeigen Vertragsbeendigung, sei es durch Kündigung oder andere Tatbestände z.B. Abnahmeverweigerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Vertragspreises zu verlangen.
XI. Außerordentliche Kündigung
Das Recht der außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. AEV ist insbesondere berechtigt, davon Gebrauch zu machen, wenn über das Vermögen des Vertragspart-ners ein Insolvenzantrag gestellt wurde, die vorläufige Insolvenz angeordnet oder das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von AEV. AEV ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Als Sprache bei Rechtsstreitigkeiten oder gerichtlichen Auseinandersetzungen wird die deutsche Sprache festgelegt. Sofern Vertragsunterlagen in deutscher Sprache und einer weiteren Sprache ausgefertigt werden, hat der deutschsprachige Text Vorrang.
XIII. Sonstige Bestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Einseitige Erklärungen im Rahmen der Erfüllung des Vertrages, z. B. Freigabeerklä-rungen, Kündigungen, Rücktritte können in Textform abgegeben werden, soweit damit die Identität des Erklärenden zweifelsfrei festgestellt werden kann.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt nicht. Gleiches gilt für die Unwirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen. Auch diesbezüglich führt die Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen. Ein Festhalten am Vertrag gilt nur dann nicht, wenn dies für eine der Vertragsparteien eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Dresden, den 01.09.2017